Haben Sie´s erkannt? Dies ist nicht die Fahne des "Deutschen Roten Kreuzes" , sondern die Schweizer Nationalflagge. Diese Flagge "weißes Kreuz auf rotem Grund" inspirierte Henry Dunant, Gründer der Int. Rot-Kreuz-Bewegung durch Vertauschung der Farben zur weltweit geachteten "Rot-Kreuz-Flagge".

In nicht chtistlich geprägten Ländern wird das "Rote Kreuz" durch einen "Roten Halbmond" ersetzt -

Es bleibt dennoch die gleiche weltweite Bewegung mit einem Zeichen für mehr Menschlichkeit.

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Thomas G. PETER (www,npo - project.de)

Königsberger Str. 20, 55543 Bad Kreuznach

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Unser Verhaltenskodex

Sämtliche Mitarbeiter unterliegen dem gemeinsam mit den anderen großen karitativen Organisationen MHD, ASB und JUH vereinbarten Verhaltenskodex für die Mitgliedergewinnung.

Präambel

Für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, die einen wesentlichen Beitrag zum Wohl  der Gesellschaft darstellen, sind Kreisverbände des DRK auf die Gewinnung neuer Mitglieder angewiesen. Dazu setzt das DRK u.a. professionelle Werbebeauftragte ein. Die Werbung von neuen Mitgliedern findet stets unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen    (z.B. Sammlungsrecht, Datenschutz, Gemeinnützigkeitsrecht) statt.

Die Verwendung der Beiträge ist durch eine ordnungsgemäße Buchführung im jeweiligen DRK-Kreisverband zu dokumentieren.

Bei der Werbung von neuen Mitgliedern wird auf ein angenehmes und höfliches Auftreten der Werbebeauftragten geachtet. Jede Beitrittserklärung unterliegt einem zeitlich nicht limitierten Widerufsrecht. Eine Mitgliedschaft kann zudem jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.

Teil 1: Der Werbebeauftragte

I. Schulung des Werbebeauftragten:

Es ist dem DRK ein Anliegen, die Schulung der Werbebeauftragten in Zusammenarbeit  mit NPO - Project zu steuern. Die Schulung der Werbebeauftragten darf deshalb nicht ausschließlich in den Händen von Dritten (Agenturen/Werbeleitern) liegen.

Bei der Schulung muss jedem Werbebeauftragten bewusst gemacht werden, dass:

  • die Werbegespräche nicht aggressiv oder aufdringlich geführt werden dürfen.
  • etwaige Schwächen von bestimmten Personengruppen nicht ausgenutzt werden dürfen.        (Seh-/Hörschwierigkeiten/ Unerfahrenheit/ Sprachunkenntnis o. ä.)
  • in Aussiedlereinrichtungen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Nichtsesshaften-einrichtungen grundsätzlich nicht geworben werden darf.
  • kein Bargeld, keine Schecks oder Sachspenden im Zusammenhang mit der Mitglieder-gewinnung angenommen werden dürfen.
  • es nicht um einmalige Spenden, sondern um dauerhafte Unterstützung geht.
  • das Werbegespräch seriös und aufrichtig zu erfolgen hat.
  • eine Negativdarstellung von anderen Organisationen nicht geduldet wird.

II. Erscheinungsbild des Werbebeauftragten

  • Ein Erste-Hilfe-Kurses ist bei Tragen von RotKreuz-Kleidung nachzuweisen, nach spätestens drei Jahren ist dieser aufzufrischen.
  • Es darf keine Kleidung verwendet werden, die anderen Berufs- oder Einsatzgruppen des DRK vorbehalten ist (z.B. Rettungssanitäter).

III. Vergütung des Werbebeauftragten

Eine Vergütung des Werbebeauftragten ist selbstverständlich. Durch eine adäquate leistungsbezogene Vergütung wird eine qualitativ hochwertige Werbung gesichert, die dem Werbebeauftragten ein angemessenes Auskommen ermöglicht. Es muss sichergestellt werden, dass den Werbebeauftragten keine Leistungsvorgaben gestellt werden, die eine Mitgliederwerbung „um jeden Preis“ nach sich ziehen.

Teil 2: Begleitende Maßnahmen bei der Gewinnung von Mitgliedern:

I. Kenntlichmachung als kommerzielle Werbung:

Die Gewinnung von Mitgliedern/Fördermitglieder ist als kommerzielle Werbung erkennbar zu machen. Dies geschieht durch einen Aufnahmeantrag, der auf die kommerzielle Werbung verweist oder durch einen Hinweis auf den Namensschildern oder Berechtigungsausweisen, die die Werbebeauftragten bei sich tragen.

Die Werbebeauftragten müssen sich mit ihrem Personalausweis sowie einem speziellen Werbebeauftragtenausweis ausweisen können. Der Werbebeauftragtenausweis ist nach Beendigung der Tätigkeit zurückzugeben.

II. Ankündigung und Vorbereitung der Werbemaßnahmen

Bei der Gewinnung von neuen Werbebeauftragten durch NPO-Project darf sich NPO-Project nicht als "DRK" ausgeben.

Werbemaßnahmen sind vorzugsweise in der regionalen Presse, in Pfarrbriefen, im Internet oder durch sonstige geeignete Kommunikationsmittel anzukündigen. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass sich die Bevölkerung durch Werbeaktionen „überrumpelt“ fühlt.

Die angesprochenen Personen müssen die Möglichkeit haben, sich bei einer Geschäftsstelle des DRK persönlich oder telefonisch von der Rechtmäßigkeit der Werbeaktion zu über- zeugen.

Das DRK und NPO-Project haben sicherzustellen, dass eine aktuelle Liste der aktiven Werbebeauftragten vorhanden ist. Gleichzeitig muss die Lokalisierung der Werbebeauftragten    möglich   sein.

Teil 3: Qualitätssicherung

I. Bearbeitung von Beschwerden

Das DRK stellt sicher, dass die dem Mitglied zur Verfügung gestellten Unterlagen einen Hinweis auf eine Informations- und Beschwerdestelle beinhalten. Jedem neugewonnenen Mitglied wird ein uneingeschränktes und sofortiges Widerrufs- und Kündigungsrecht ein- geräumt.

Der betroffene Werbebeauftragte muss bei Vorwürfen befragt und es muss ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein nachweisbarer Verstoß wird gerügt. In schwerwie-genden Fällen wird ein sofortiges Werbeverbot vom DRK ausgesprochen.

II. Regelmäßige Qualitätsstichproben

Das DRK und NPO - Project überprüfen die Werbebeauftragten regelmäßig bei ihrer Tätigkeit. Dies kann mit oder ohne Ankündigung geschehen.